Transmann Österreich

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Willkommen bei Transmann Österreich - Verein für transidente Personen!


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Über der Veränderung liegt stets ein Hauch von Unbegreiflichkeit.
(Carl Friedrich von Weizsäcker, deutscher Atomphysiker und Philosoph)

 
Verfassungsgerichtshof entscheidet erneut im Sinne transsexueller Menschen Drucken E-Mail
Neuigkeiten - Pressemeldungen

Keine OP -Pflicht für Transsexuelle

 

Quelle: aus www.transgender.at , 5. Jänner 2010


04.01.2010 - 20:10, SoHo - SK
Utl.: Innenministerin soll endlich für Rechtssicherheit sorgen

Wien (SK) - Wie heute bekannt wurde, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Urteil vom 3. Dezember 2009 neuerlich einen Bescheid des Innenministeriums aufgehoben mit dem die Änderung des Personenstandes einer Transgenderperson von männlich auf weiblich wegen des Fehlens einer geschlechtsanpassenden Operation verweigert worden war.

"Der Verfassungsgerichtshof folgt damit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom letzten Jahr, der in einem anderen Fall inhaltlich ebenso entschieden hat", erklärt Angelika Frasl, stellvertretende Bundesvorsitzende der SoHo (Sozialdemokratie und Homosexualität).

"Aus dem Urteil geht klar hervor, dass die Vorlage der im Erlass angeführten Gutachten nicht zwingend als unverzichtbare Beweismittel anzusehen sind", so Frasl weiter, "und dass in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit oder im Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, ein willkürliches Verhalten der Behörde vorliegt".

Peter Traschkowitsch, Bundesvorsitzender der SoHo, sieht Innenministerin Fekter gefordert: "Die Innenministerin soll endlich dafür sorgen, dass für die betroffenen Menschen eine Rechtssicherheit im Sinne der letzten Urteile und Erkenntnisse der Höchstgerichte hergestellt wird, sowie die beiden Transgenderpersonen betreffenden 'Erlässe' des BMI vom Jänner 2007 und vom Februar 2009 sofort aufgehoben und außer Kraft gesetzt werden."

"Die SoHo und die SPÖ sind seit Langem bemüht ordentliche rechtliche Regelungen zu schaffen, die zu spürbaren Erleichterungen des Lebens von Transgenderpersonen führen. Wir hoffen, dass es 2010 endlich dazu kommen wird, die notwendigen gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen", so Frasl abschließend. (Schluss) sa/mp

Rückfragehinweise: Ing. Angelika Frasl (angelika.frasl ( at ) soho.or.at )

Rückfragehinweis:
SPÖ-Bundesorganisation, Pressedienst, Löwelstraße 18, 1014 Wien
Tel.: 01/53427-275

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 05. Januar 2010 um 11:36 Uhr
 
Interview mit Nikolas E-Mail
Neuigkeiten - Pressemeldungen

Farah im Gespräch mit Nikolas...

Foto (c) Michaela-W

...am Sonntag, 25. Oktober 2009 in Bregenz beim Bodensee vor der Festspielbühne. Hier kannst du das gesamte Interview von Farah mit Nik als Video ansehen:

http://michaela-bodensee.blogspot.com/2009/10/farah-im-gesprach-mit-nikolas.html

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 04. November 2009 um 17:11 Uhr
 
Positionspapier österreichischer Transgender-Gruppen zur Personenstandsänderung Drucken E-Mail
Gesetzliches - Verordnungen und Gesetze

Positionspapier österreichischer Transgender-Gruppen zur Personenstandsänderung


Vernetzungstreffen, Wien, 28. 6. 2009

Freie Wahl des Vornamens


Die Wahl des eigenen Vornamens darf nicht auf ein Geschlecht beschränkt werden. Der dem Geschlechtszwang zugrundeliegende Halbsatz von § 3 (1) Z. 7 des Namensänderungsgesetzes „oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht“ ist zu streichen.
Kriterien für Personenstandsänderungen
Das einzige Kriterium, um die personenstandsrechtliche Änderung des Geschlechtseintrags vorzunehmen, ist, dass der ursprüngliche Eintrag nicht mehr dem sozialen Geschlecht entspricht. Personen, die in einem Geschlecht sozial anerkannt sind, sollten in diesem auch vom Staat anerkannt werden.
Deklaration:
Die Antragstellerin / der Antragsteller hat zu erklären, dass das im Geburtenbuch eingetragene Geschlecht ihren / seinem Geschlechtsempfinden nicht entspricht.


Zur Belegung der Dauerhaftigkeit und der Ernsthaftigkeit des Geschlechtswechsels ist eines der folgenden Kriterien relevant:


(1)    Lebenspraxis
Nach einem sozialen Geschlechtswechsel darf eine Personenstandsänderung nicht verwehrt werden.
Belege für den vorgenommenen Geschlechtswechsel können die Änderung des Vornamens, sowie glaubwürdige Bestätigungen durch unabhängige ZeugInnen oder Institutionen, die die Person über längere Zeit begleitet haben, wie zum Beispiel PsychotherapeutInnen, ÄrztInnen, ArbeitgeberInnen, GeschäftspartnerInnen, Behörden etc. sein.
(2)    psychologisch – psychotherapeutische Befundung
Sofern die Lebenspraxis nicht ausreichend belegbar ist, kann die Dauerhaftigkeit des Geschlechtswechsels auch durch eine psychologische oder psychotherapeutische Befundung belegt werden.
Auf Grundlage einer begleitenden Psychotherapie und unter Heranziehung psychotherapeutischer oder psychologischer Befundungen kann die diagnostische Bewertung der Geschlechtsidentität durch den Therapeut / die Therapeutin als Grundlage der Personenstandsänderung dienen, sofern diese starke Evidenz für die dauerhafte Lebbarkeit des gewählten Geschlechts bietet.

Die Personenstandsänderung darf nicht von folgenden Kriterien abhängig gemacht werden:


(1)    Infertilität
Transsexuelle müssen sich in der Regel damit abfinden, dass sie infolge der für sie notwendigen medizinischen Behandlungen keine (weiteren) eigenen Kinder mehr haben können. Ihnen dazu aber das Recht abzusprechen, hieße sich der Eugenischen Logik anzuschließen, der zufolge „unwürdige“ BürgerInnen kein Recht auf Nachkommen haben sollten. Aus vielen Erfahrungen wissen wir, dass die Beziehung zwischen transsexuellen Eltern und deren Kindern – sofern sie von den Jugendämtern zugelassen wird – meist wesentlich intensiver und besser ist als bei anderen Menschen.
(2)    operative Eingriffe jeglicher Art
(3)    Hormonbehandlungen
(4)    alle somatischen Behandlungen
Transgender-Personen brauchen in der Regel medizinische Unterstützung im Geschlechtswechsel. Die Art und Reihenfolge der notwendigen Behandlungen ist jedoch individuell unterschiedlich. Für einige Transsexuelle implizieren chirurgische, hormonelle oder andere medizinischen Behandlungen ein so hohes Gesundheitsrisiko, dass von der Behandlung abgeraten werden muss. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Februar 2009, wonach schwerwiegende Eingriffe keine notwendigen Bedingungen für die Änderung des Geschlechtseintrags sein dürfen, muss beachtet werden.
Das Recht auf die Unversehrtheit des eigenen Körper darf bei der staatlichen Anerkennung des gelebten Geschlechts nicht eingeschränkt werden.
(5)    Maßnahmen zur Angleichung des äußeren Erscheinungsbildes
Die Notwendigkeit „zur Angleichung des äußeren Erscheinungsbildes“ im Transsexuellen-Erlass 1996 ermöglichte über Jahre die vom Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig erkannte Exekution des Operationszwangs. Es lässt sich kaum festschreiben, aus welchen Elementen das „äußere Erscheinungsbild“ eines Geschlechts besteht, ohne in sexistische Zuweisungen abzugleiten. Transgender-Personen unterziehen sich in der Regel Maßnahmen zur Angleichung, um im Wunschgeschlecht anerkannt zu werden. Wer in seinem Wunschgeschlecht sozial anerkannt ist, hat dafür ausreichende Anpassung des Erscheinungsbildes vorgenommen.

Hinweis:
Die Übernahme sämtlicher anfallender Behandlungskosten muss unbedingt gewährleistet sein.

Trägerorganisationen:


*  TransX - Verein für TransGender-Personen
* Selbsthilfegruppe Transgender Steiermark
* Transgender Wien Stammtisch
* Transgender Stammtisch Linz
* Transmann – Verein für transidente Personen
* Transgender.at
* SoHo, die sozialdemokratische Homosexuellen- und Transgender-Organisation
* SPÖ-SoHo Transgender Themensektion
* Die Grünen Andersrum Wien
* Grüne Andersrum Tirol
* Grünen Andersrum OÖ

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 15. November 2009 um 17:01 Uhr