|
Gesetzliches -
Vornamen
|
Namensänderung von Erwachsenen
Ein Recht auf eine Namensänderung haben folgende Personen in Österreich sofern ein gesetzlicher Grund einer Änderung vorliegt und sich der Wohnsitz der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich befindet:
- österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
-
Konventionsflüchtling
,
- staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit.
Namensänderung von Minderjährigen
Ein Recht auf auf Änderung ihres Familien- oder Vornamens haben Minderjährige analog Erwachsenen und wenn:
- ein wichtiger Grund vorliegt,
- die gesetzliche Vertreteiin oder der gesetzliche Vertreter des Kindes den Antrag stellt,
- sich ihr Wohnsitz in Österreich befindet.
Grund für die Änderung des Vornamens
Für die Änderung des Vornamens muss einer der aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:
- Der bisherige Vorname wirkt lächerlich oder anstößig.
- Der bisherige Vorname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben.
- Der Antragsteller oder die Antragstellern ist ausländischer Herkunft und will einen Vornamen, der ihm oder ihr die Einordnung im Inland erleichtert.
- Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft . eingebracht werden.
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin will einen Vornamen, den er oder sie bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat.
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin will einen Vornamen, den er oder sie früher zu Recht geführt hat.
- Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt . des Antragstellers oder der Antragstellerin stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann.
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Vornamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen oder ihren sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können.
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin wünscht aus sonstigen gesetzlichen Gründen einen anderen Vornamen ("Wunschname").
- Das minderjährige Adoptivkind soll einen anderen Vornamen bzw. andere Vornamen erhalten als ihm bei der Geburt . gegeben wurden.
- Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach einer Adoption . oder dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft . eingebracht werden.
- Der Antragsteller oder die Antragstellerin will nach Änderung seiner oder ihrer Religionszugehörigkeit einen zur nunmehrigen Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen erhalten oder einen zur früheren Religionsgemeinschaft in besonderer Beziehung stehenden Vornamen ablegen.
- Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach der Änderung der Religionszugehörigkeit eingebracht werden.
- Der Vorname entspricht nicht dem Geschlecht des Antragstellers oder der Antragstellerin.
__________
Quellen: http://www.salzburg.gv.at/buerger-service/ls-az/ls-jr/ls-namensaenderung/ls-namen_erwachsene.htm http://www.wien.gv.at/amtshelfer/dokumente/personenwesen/namen/namensaenderung.html http://www.help.gv.at/Content.Node/112/Seite.1120300.html#Vorname
|