Transmann Österreich

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Verein - über den Verein

 

Statut

„Transmann – Austria“ Verein für Menschen die sich in ihrem Geburtsgeschlecht „weiblich“ nicht wohl oder verstanden fühlen.

 

 

 

Vereinsstatuten „Transmann – Austria“ Verein für Menschen, die sich in ihrem Geburtsgeschlecht „weiblich“ nicht zuhause oder verstanden fühlen, Kurzform: „Transmann - Austria“

 

Die verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen wie Männer gleichermaßen.

§ 1. Name, Sitz und Tätigkeit

(1) Der Verein führt den Namen „Transmann - Austria“ – Verein für Menschen, die sich in ihrem Geburtsgeschlecht „weiblich“ nicht wohl oder verstanden fühlen, Kurzform „Transmann - Austria“.

(2) Er hat seinen Sitz in Dornbirn und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, wobei Ziele einzelner Maßnahmen auch im Ausland liegen können.

 

§ 2. Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit im Sinn der BAO nicht auf Gewinn gerichtet ist und der gemeinnützige Ziele verfolgt, bezweckt:

(1) Aufklärung, Beratung, Information und Hilfe für Menschen, die aufgrund der gesellschaftlichen Bewertung ihrer psychosozialen und/oder soziosexuellen Orientierung im Normenkonflikt stehen, sowie für alle Personen und Institutionen, die privat oder beruflich mit derartigen Phänomenen konfrontiert und befasst sind, für Menschen die sich in Ihrem Geburtsgeschlecht nicht zugehörig. Besonders mit dem Geschlechtseintrag "weiblich" nicht verstanden oder zugehörig fühlen.

(2) Ermöglichung und Förderung der gesellschaftlichen Integration außergewöhnlicher psychosozialer und soziosexueller Phänomene durch Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung und Unterstützung eines gesellschaftlichen Normenwandels.

(3) Damit verbunden eine Beseitigung der gesellschaftlichen Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer psychosozialen und sexuellen Orientierung.

(4) Schaffung eines Forums zur Diskussion soziosexueller und psychosozialer Phänomene.

§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:

(1) Veranstaltungen, Vorträge, Versammlungen, Feste, Exkursionen, Arbeitskreise, Diskussionen, Tagungen, Kurse, Seminare und Ausstellungen.

(2) Herausgabe und Vertrieb von Publikationen (Zeitschriften, Bücher, Bild- und Tonträger).

(3) Errichtung und Führung von Dokumentationsarchiven und Bibliotheken.

(4) Errichtung und Führung von (Telefon-) Anlauf- und Beratungsstellen sowie Kommunikationszentren.

(5) Förderung von Projekten, Veranstaltungen und (künstlerischen) Ausstellungen, die den Zielen des Vereins entsprechen, sowie Aufbau und Erhaltung eigener sozialer Einrichtungen und Dienste, insbesondere im Bereich der Lebens- und Sozialberatung, der Rechtsberatung, sowie Beratung durch Mediziner/innen, Psychiater/innen und Psychotherapeuten/innen.

(6) Eigene wissenschaftliche Arbeiten oder die Förderung solcher von anderen Institutionen.

(7) Förderung von Selbsthilfe- und Beratungseinrichtungen, die Tätigkeiten im Sinn des Vereinszwecks ausüben.

(8) Kontakte mit den Medien und den zuständigen Ämtern, Abgabe von Stellungnahmen.

(9) Zusammenarbeit mit Institutionen und Vereinen, die einen gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgen.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen weiters aufgebracht werden durch:

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge.

b) Erträge aus Veranstaltungen und Sammlungen.

c) Verkauf vereinseigener Kunstwerke, Informationsmaterial und Zubehör, sowie Verkauf vereinseigener Publikationen (Zeitschriften, Bücher, Bild- und Tonträger).

d) Stiftungen, Sammlungen, Schenkungen, Vermächtnisse, Spenden und sonstige Zuwendungen.

 

§ 4. Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Gastmitglieder und Ehrenmitglieder.

(1) Ordentliche Mitglieder sind jene, die ihren Mitgliedsbeitrag bezahlen und sich dauernd an der Vereinsarbeit beteiligen.

(2) Fördernde Mitglieder sind jene, die durch regelmäßige oder namhafte einmalige Beiträge und Leistungen den Verein unterstützen.

(3) Gastmitglieder sind jene Vereine, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein “Transmann – Austria“ verfolgen und bei welchen Kooperationen und Kooptierungen mit dem Verein „Transmann – Austria“ bestehen.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

 

 

§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen und juristischen Personen werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mitgeteilt werden.

(3) Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages erkennen lässt, kein Interesse mehr an der Vereinsmitgliedschaft zu haben. Dies gilt sinngemäß auch für fördernde Mitglieder.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, bei Zuwiderhandeln gegen den Vereinszweck und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs . 4 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der vorhandenen Möglichkeiten zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins beeinträchtigt werden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

(3) Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung der Mitgliedsbeiträge befreit.

 

§ 8. Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung (§9 und §10),

(2) der Vorstand (§11 bis §13),

(3) die Rechnungsprüfer/innen (§14),

(4) das Schiedsgericht (§17).

§ 9. Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Es gilt das Kalenderjahr.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen einer Rechnungsprüferin / eines Rechnungsprüfers binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags beim Vorstand stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingelangt sein.

(5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach §7 Abs. 1 der Statuten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihre Bevollmächtigte / ihren Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.

(7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder und Bevollmächtigten beschlussfähig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau /der Obmann, in deren/dessen Verhinderung ihre/seine Stellvertreterin bzw. ihr/sein Stellvertreter. Wenn auch diese/r verhindert ist, so wird die/der Vorsitzende von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

 

§ 10. Aufgabenkreis der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

(2) Beschlussfassung über den Voranschlag.

(3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer/innen.

(4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge.

(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

(6) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.

(7) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11. Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen: Der Obfrau / Dem Obmann, der Schriftführerin / dem Schriftführer, und der Kassierin / dem Kassier. Für jede dieser Funktionen kann auch eine Stellvertreterin / ein Stellvertreter gewählt werden. Funktionen im Vorstand können nur von ordentlichen Mitgliedern des Vereins und nur von natürlichen Personen besetzt werden.

(2) Der Vorstand, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 4 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird von der Obfrau / dem Obmann, in deren/dessen Verhinderung von ihrer/seiner Stellvertreterin bzw. ihrem/seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt die Obfrau / der Obmann, bei Verhinderung deren/dessen Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, so wird die/der Vorsitzende vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(8) Außer durch Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit ihrer Funktion entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers / einer Nachfolgerin (Abs. 2) wirksam.

 

§ 12. Aufgabenkreis des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

(2) Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens.

(5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern.

(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die Obfrau / Der Obmann ist die/der höchste Vereinsfunktionär/in. Ihr/Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Sie/Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist sie/er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese Bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Die Schriftführerin / Der Schriftführer hat die Obfrau / den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihr/Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstands.

(3) Die Kassierin / Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(4) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau / des Obmanns, der Schriftführerin / des Schriftführers oder der Kassierin / des Kassiers deren/dessen Stellvertreter/in.

 

§ 14. Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Funktionsdauer des Vorstands gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüferinnen / Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 3, 8, 9, 10 sinngemäß.

§ 17. Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern des Vereins zusammen. Es wird derartig gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter/innen namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit die fünfte Schiedsrichterin / den fünften Schiedsrichter, die/der zugleich Vorsitzende/r des Schiedsgerichts ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit all seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 18. Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Liquidatorin / einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche Zwecke wie dieser Verein verfolgt

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 06. Juli 2010 um 11:47 Uhr